ISPM 15 / EINFUHRVORSCHRIFTEN

ISPM 15 / Einfuhrvorschriften

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu der IPPC Maßnahme sowie die aktuellen Einfuhrvorschriften in der Länderliste.

WOFÜR STEHT ISPM 15?

ISPM 15 steht für Internationaler Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen im internationalen Warenverkehr. Im Jahre 2002 hat sich die IPPC (International Plant Protection Convention), eine Unterorganisation der FAO (Food and Agricultural Organization der UN) auf pflanzengesundheitliche Maßnahmen für Holzverpackungen zum Schutz heimischer Wälder vor Schädlingen und zur Harmonisierung der nationalen Einfuhrvorschriften verständigt. Seit 2009 gibt es eine überarbeitete Version des ISPM 15.

 

UMSETZUNG:

Der ISPM 15 wird erst gültig mit der rechtsverbindlichen Umsetzung in den einzelnen Ländern. In Deutschland ist dies über die Pflanzenbeschauverordnung geschehen.

 

ANWENDUNG:

Der Standard gilt nur für Vollholz (Nadel- oder Laubholz) mit mindestens 6 mm Dicke, das für Verpackungen oder Stauholz verwendet wird. Er gilt nicht für Holzwerkstoffe.

 

DER ISPM 15 FORDERT:

• Behandlung des Vollholzes mit einer anerkannten Maßnahme

• Kennzeichnung mit der vorgeschriebenen ISPM 15 Markierung

• Entrindung

 

Alle Maßnahmen sind zeitlich nicht befristet. Es ist weder ein Pflanzengesundheitszeugnis noch eine Erklärung für Packmittel aus Holzwerkstoffen (so genannte Nichtholzerklärung) erforderlich.

 

KENNZEICHNUNG:

Die Kennzeichnung gemäß ISPM 15 muss grundsätzlich dem nachfolgenden Layout (inkl. Rahmen und Trennlinie) entsprechen. Sie kann ein- oder mehrzeilig erfolgen. Die Kennzeichnung muss lesbar, dauerhaft und sichtbar vorzugsweise auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht sein. Sie darf nicht per Hand gemalt sein. Die Farben rot oder orange sind zu vermeiden.


0000 = Registriernummer inkl. Region/Bundesland,
HT = Heat Treatment (Hitzebehandlung).

Das Kennzeichen verwenden dürfen nur Betriebe, die beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sind. Der Pflanzenschutzdienst vergibt die Registriernummer auf Antrag und nach Überprüfung des Betriebes. Die registrierten Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15 überprüft.

0000 = Registriernummer inkl. Region/Bundesland,
HT = Heat Treatment (Hitzebehandlung).


ANERKANNTE BEHANDLUNGSMASSNAHMEN

Laden Sie hier den HPE Leitfaden Verpackungsholz: Vermeidung von Schimmelbefall nach ISPM 15 Hitzebehandlung als PDF.

 

Hitzebehandlung (HT)

Es müssen 56 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten im Kern des Holzes erreicht werden.

 

Technische Trocknung

Diese kann ebenfalls durchgeführt werden, sofern die Werte der Hitzebehandlung erreicht werden. Der Vorteil der technischen Trocknung liegt darin, dass Schimmelbefall vermieden wird.

 

Begasung mit Methylbromid (MB)

Dies ist die einzige Begasungsmaßnahme, die der ISPM 15 zulässt. In der EU ist die Verwendung von Methylbromid seit dem 18.03.2010 nicht mehr zulässig. Der Einsatz von Holzverpackungen, die zuvor mit Methylbromid behandelt wurden, oder aus Drittländern stammen und mit Methylbromid behandelt sind, ist weiterhin zulässig.

 

Mikrowellenbehandlung (Dielectric Heating DH)

Hierbei müssen 60°C über einen Zeitraum von einer Minute über den gesamten Holzquerschnitt erreicht werden. Die maximal zulässige Holzdicke beträgt bei dieser Methode 20 cm.

 

Behandlung mit Sulfurylfluorid (SF)

Die Sulfurylfluorid-Behandlung (SF) ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Holzverpackungsmaterial, das als kleinsten Bestandteil ein Stück Holz mit einem Querschnitt von mehr als 20 cm enthält, darf nicht mit Sulfurylfluorid behandelt werden. Gleiches gilt für einen Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 75 % (bezogen auf die Trockenmasse). Die Begasung mit Sulfurylfluorid muss entsprechend einem Plan durchgeführt werden, der von der zuständigen Behörde vorgegeben oder anerkannt wurde.

 

Weitere Maßnahmen

Derzeit sind keine weiteren Behandlungsmaßnahmen zugelassen.

 

RINDE:

Verpackungen müssen aus entrindetem Holz hergestellt sein. Zulässig sind jedoch Rindenanhaftungen, die

 

• weniger als 3 cm breit sind bei beliebiger Länge

• bei einer Breite von über 3 cm weniger als 50 cm² groß sind (Kreditkartengröße)


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